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Artikel 17 EU DS-GVO "Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")"
=> Erwägungsgrund: 65, 66 => Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit b => Dossier: Löschung => BDSG: § 35 => TOM-Guide® Kapitel: 17.1.7 und 17.1.8 |
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(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats), 15 Abs. 3 (Daten-Kopie könnte nicht-gelöschte Daten entlarven... siehe facebook), 19 (Mitteilung an Offenlegungs-Empfänger) => Dossier: Pflicht |
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| a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
=> BDSG: § 35 Abs. 2 (Verarbeitungs-Einschränkung statt Löschung, wenn die Löschung die Interessen der Person beeinträchtigen würde), § 35 Abs. 3 (Verarbeitungs-Einschränkung statt Löschung, wenn die Löschung gegen Aufbewahrungsfristen verstoßen würde) |
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| c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
=> Dossier: Widerspruch |
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| d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
=> Artikel: 18 Abs. 1b (dort kann die betroffene Person eine "Einschränkung" statt Löschung verlangen) => BDSG: § 35 Abs. 2 (Verarbeitungs-Einschränkung statt Löschung, wenn die Löschung die Interessen der Person beeinträchtigen würde) |
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| e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
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| f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
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(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
=> Artikel: 70 Abs. 1d (Der Ausschuss kann Leitlinien zur Verfügung zu stellen) => Erwägungsgrund: 66 => Dossier: Kopie (für die betroffene Person), Pflicht, Veröffentlichung personenbezogener Daten |
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
=> BDSG: § 35 (Weitere Ausnahmen der Lösch-Rechte bzw. -Pflichten. Prinzipiell kann eine Verarbeitungs-Einschränkung erfolgen) |
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| a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
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| b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
=> Dossier: Aufgabe öffentlichen Interesses, Öffnungsklausel |
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| d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
=> Dossier: Priviligierte Zwecke |
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| e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
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