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Artikel 15 EU DS-GVO "Auskunftsrecht der betroffenen Person"
=> Artikel: 30 ("Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten") der einen Teil der hier genannten Informationen fordert; allerdings gehen die hiesigen Absätze 1-3 weit (!) darüber hinaus, wobei gemäß Erwägungsgrund 60 auch noch zusätzliche Informationen notwendig sein können. => Erwägungsgrund: 63, 64 => Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit b => Dossier: Pflicht, Transparenz => BDSG: § 27, § 28, § 29, § 30, § 34 => TOM-Guide® Kapitel: 17.1.4 und 17.1.5 |
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(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
=> Artikel: 12 Abs. 3 (unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen, ggf. elektronisch) => BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden), § 29 Abs. 1 Satz 2 (Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.), § 34 Abs. 1 (Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht nicht, soweit die Daten u.a. nur zu Backup-Zwecken gespeichert sind.) |
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| a) die Verarbeitungszwecke;
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| b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
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| c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
=> Dossier: Offenlegung |
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| d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
=> Dossier: Löschung |
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| e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
=> Dossier: Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung, Widerspruch |
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| f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
=> Dossier: Beschwerde |
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| g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
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| h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
=> Dossier: Automatisierte Entscheidung im Einzelfall, Profiling |
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(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen, ggf. elektronisch) => Dossier: Garantie zum Schutz der Daten, Übermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationen |
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(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen, ggf. elektronisch), 20 (Export selbst eingegebener Daten) => Erwägungsgrund: 63 => Dossier: Kopie (für die betroffene Person) |
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(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
=> Dossier: Kopie (für die betroffene Person) |