Dossier für "Verletzung des Schutzes" (Demo)

Bei der Vielzahl der rechtlichen Bestimmungen fällt es schwer den Überblick zu behalten. Aus diesem Grund haben wir für wichtige Fachbegriffe die "Dossier"-Funktion eingefügt. Hier werden die wichtigsten Fundstellen zu einem Fachbegriff aufgezeigt. Somit erhalten Sie einen schnellen und fundierten Überblick über die rechtliche Situation.

In dieser kostenlosen "Demo"-Version des Dossiers werden nur die ersten beiden Artikel/Erwägungsgründe angezeigt. Sämtliche Treffer sehen Sie als Käufer unseres PrivazyPlan®.

Derzeit stehen Dossiers für die folgenden Begriffe zur Verfügung:

AkteAnonymisierungAufgabe öffentlichen InteressesAuftragsverarbeitungAuftragsverarbeitung (Auftraggeber)Auftragsverarbeitung (Auftragnehmer)Automatisierte Entscheidung im EinzelfallBerechtigte Interessen der betroffenen PersonBerechtigte Interessen des VerantwortlichenBerichtigungBerufsgeheimnisBeschwerdeBesondere Kategorien (sensibler) DatenCompliancedata protection by designDatenminimierungDatenschutzbeauftragteDatenschutz-FolgenabschätzungDatenübertragbarkeitEinschränkung der VerarbeitungEinwilligungErlaubnisGarantie zum Schutz der DatenGeldbußeGemeinsame VerantwortlichkeitGrenzüberschreitende VerarbeitungIdentifizierungInteressenabwägungKopie (für die betroffene Person)LöschungMeldung an AufsichtsbehördeNachweisNiederlassungOffenlegungÖffnungsklauselPflichtPriviligierte ZweckeProfilingPseudonymisierungRisiko für Rechte und FreiheitenSchadenersatzStrategietechnische und organisatorische MaßnahmenTransparenzÜbermittlungÜbermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationenumfangreiche VerarbeitungUnternehmensgruppe (Konzernprivileg)UntersagungVerletzung des SchutzesVeröffentlichung personenbezogener DatenVerschlüsselungVertreterVerzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenVideoüberwachungWerbungWiderrufWiderspruchZweckänderungZweckbindung

Das Dossier für "Verletzung des Schutzes" umfasst 15 Treffer:

Artikel 4 Nr. 12 - Begriffsbestimmungen

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt [engl. "transmit"... also Datenübertragung im allgemeinsten Sinne], gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.

(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

a) | eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;

c) | eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.

(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der Trefferstellen ganz subjektiv nach unserem fachlichen Ermessen erfolgte. Wir haben uns speziell auf jene Bestimmungen konzentriert, die die nicht-öffentlichen Stellen betreffen. Für Korrekturen und Anregungen sind wir dankbar.
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