Artikel 18
EU DS-GVO
"Recht auf Einschränkung der Verarbeitung"


=> Erwägungsgrund: 67
=> Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit b
=> Dossier: Einschränkung der Verarbeitung, Pflicht
=> BDSG: § 27, § 28, § 35
=> TOM-Guide® Kapitel: 17.1.9
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats), 19 (Mitteilung an Offenlegungs-Empfänger)
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden)
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
=> BDSG: § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
=> Artikel: 17 Abs. 1d (zur Löschung unrechtmäßiger Daten)
=> Dossier: Löschung
=> BDSG: § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke), § 35 (Einschränkung statt Löschung)
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
=> BDSG: § 35 (Einschränkung statt Löschung)
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
=> Dossier: Interessenabwägung, Widerspruch
=> BDSG: § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)

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(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung von Rechtsansprüchen oder Verteidigung gegen Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
=> Dossier: Einwilligung
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats), 19 (Diese obige Pflicht gilt auch für die Offenlegungs-Empfänger)
=> Dossier: Transparenz