Artikel 21
EU DS-GVO
"Widerspruchsrecht"


=> Erwägungsgrund: 69, 70
=> Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit b
=> Dossier: Widerspruch
=> BDSG: § 27, § 28, § 36
=> TOM-Guide® Kapitel: 17.1.12
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen, ggf. elektronisch), 18 Abs. 1d (Einschränkung der Verarbeitung bei Widerspruch)
=> Dossier: Berechtigte Interessen des Verantwortlichen, Interessenabwägung, Nachweis, Pflicht, Profiling
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden), § 36 (Kein Widerspruchsrecht gegenüber öffentlicher Stelle, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht)
=> TOM-Guide® Kapitel: 3.27 (Interessenabwägung)

NEU: Der Praxisleitfaden PrivazyPlan® erklärt Ihnen alle Datenschutz-Pflichten und hilft Ihnen diese einzuhalten. Klicken Sie hier!



(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats)
=> Dossier: Profiling, Werbung
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats)
=> Dossier: Werbung
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
=> Dossier: Transparenz
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats)
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
=> Artikel: 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats)
=> Dossier: Aufgabe öffentlichen Interesses, Priviligierte Zwecke
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)