Artikel 5
EU DS-GVO
"Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten"


=> Artikel: 44 (Übermittlung an Drittland oder internationale Organisation muss Kapitel V einhalten)
=> Erwägungsgrund: 39
=> Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit a
=> Dossier: Pflicht
=> BDSG: § 26 Abs. 5
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");
=> Artikel: 6, 9
=> Dossier: Compliance, Transparenz
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung");
=> Artikel: 6 Abs. 4 (Zweckänderung begründen), 26 (mehrere Verantwortliche legen Zweck fest)
=> Dossier: Priviligierte Zwecke, Zweckänderung, Zweckbindung
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");
=> Artikel: 25 (privacy by Design etc.)
=> Dossier: Datenminimierung
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit");
=> Artikel: 16 (Recht auf Berichtigung)
=> Dossier: Berichtigung, Löschung, technische und organisatorische Maßnahmen
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung");
=> Dossier: Anonymisierung, Datenminimierung, Identifizierung, Löschung, Priviligierte Zwecke, Pseudonymisierung
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit");
=> Artikel: 24, 32
=> Dossier: technische und organisatorische Maßnahmen

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(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht").
=> Artikel: 77 Abs. 1 (Beschwerden EU-weit), 82 Abs. 3 (Schadenersatz verringern), 83 Abs. 2c (Bußgeld verringern)
=> Dossier: Compliance, Nachweis, Pflicht