Erwägungsgrund 79
EU DS-GVO

(79) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es — auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden — einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird.
=> Artikel: 28 (Abs. 3 bezüglich der Vertragsdetails)
=> Dossier: Auftragsverarbeitung, Auftragsverarbeitung (Auftraggeber), Auftragsverarbeitung (Auftragnehmer), Gemeinsame Verantwortlichkeit

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