Erwägungsgrund 48
EU DS-GVO

(48) Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind können ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln [engl. "transmit"... also Datenübertragung im allgemeinsten Sinne].

Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland bleiben unberührt.
=> Dossier: Berechtigte Interessen des Verantwortlichen, Übermittlung, Übermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationen, Unternehmensgruppe (Konzernprivileg)
=> TOM-Guide® Kapitel: 3.33.3 ("Interne Verwaltungen in der Unternehmensgruppe auslagern")

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