Erwägungsgrund 12
EU DS-GVO

(12) Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.

NEU: Der Praxisleitfaden PrivazyPlan® erklärt Ihnen alle Datenschutz-Pflichten und hilft Ihnen diese einzuhalten. Klicken Sie hier!