Dossier für "Videoüberwachung" (Demo)

Bei der Vielzahl der rechtlichen Bestimmungen fällt es schwer den Überblick zu behalten. Aus diesem Grund haben wir für wichtige Fachbegriffe die "Dossier"-Funktion eingefügt. Hier werden die wichtigsten Fundstellen zu einem Fachbegriff aufgezeigt. Somit erhalten Sie einen schnellen und fundierten Überblick über die rechtliche Situation.

In dieser kostenlosen "Demo"-Version des Dossiers werden nur die ersten beiden Artikel/Erwägungsgründe angezeigt. Sämtliche Treffer sehen Sie als Käufer unseres PrivazyPlan®.

Derzeit stehen Dossiers für die folgenden Begriffe zur Verfügung:

AkteAnonymisierungAufgabe öffentlichen InteressesAuftragsverarbeitungAuftragsverarbeitung (Auftraggeber)Auftragsverarbeitung (Auftragnehmer)Automatisierte Entscheidung im EinzelfallBerechtigte Interessen der betroffenen PersonBerechtigte Interessen des VerantwortlichenBerichtigungBerufsgeheimnisBeschwerdeBesondere Kategorien (sensibler) DatenCompliancedata protection by designDatenminimierungDatenschutzbeauftragteDatenschutz-FolgenabschätzungDatenübertragbarkeitEinschränkung der VerarbeitungEinwilligungErlaubnisGarantie zum Schutz der DatenGeldbußeGemeinsame VerantwortlichkeitGrenzüberschreitende VerarbeitungIdentifizierungInteressenabwägungKopie (für die betroffene Person)LöschungMeldung an AufsichtsbehördeNachweisNiederlassungOffenlegungÖffnungsklauselPflichtPriviligierte ZweckeProfilingPseudonymisierungRisiko für Rechte und FreiheitenSchadenersatzStrategietechnische und organisatorische MaßnahmenTransparenzÜbermittlungÜbermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationenumfangreiche VerarbeitungUnternehmensgruppe (Konzernprivileg)UntersagungVerletzung des SchutzesVeröffentlichung personenbezogener DatenVerschlüsselungVertreterVerzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenVideoüberwachungWerbungWiderrufWiderspruchZweckänderungZweckbindung

Das Dossier für "Videoüberwachung" umfasst 2 Treffer:

Artikel 35 (3) c - Datenschutz-Folgenabschätzung

(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Erwägungsgrund 91

(91) Dies sollte insbesondere für umfangreiche Verarbeitungsvorgänge gelten, die dazu dienen, große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten, eine große Zahl von Personen betreffen könnten und — beispielsweise aufgrund ihrer Sensibilität — wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringen und bei denen entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik in großem Umfang eine neue Technologie eingesetzt wird, sowie für andere Verarbeitungsvorgänge, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen, insbesondere dann, wenn diese Verarbeitungsvorgänge den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte erschweren. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung sollte auch durchgeführt werden, wenn die personenbezogenen Daten für das Treffen von Entscheidungen in Bezug auf bestimmte natürliche Personen im Anschluss an eine systematische und eingehende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen auf der Grundlage eines Profilings dieser Daten oder im Anschluss an die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, biometrischen Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln verarbeitet werden. Gleichermaßen erforderlich ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung für die weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Vorrichtungen, oder für alle anderen Vorgänge, bei denen nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Verarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringt, insbesondere weil sie die betroffenen Personen an der Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. Durchführung eines Vertrags hindern oder weil sie systematisch in großem Umfang erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nicht als umfangreich gelten, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten von Patienten oder von Mandanten betrifft und durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder Rechtsanwalt erfolgt. In diesen Fällen sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht zwingend vorgeschrieben sein.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der Trefferstellen ganz subjektiv nach unserem fachlichen Ermessen erfolgte. Wir haben uns speziell auf jene Bestimmungen konzentriert, die die nicht-öffentlichen Stellen betreffen. Für Korrekturen und Anregungen sind wir dankbar.
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