Dossier für "Geldbuße" (Demo)

Bei der Vielzahl der rechtlichen Bestimmungen fällt es schwer den Überblick zu behalten. Aus diesem Grund haben wir für wichtige Fachbegriffe die "Dossier"-Funktion eingefügt. Hier werden die wichtigsten Fundstellen zu einem Fachbegriff aufgezeigt. Somit erhalten Sie einen schnellen und fundierten Überblick über die rechtliche Situation.

In dieser kostenlosen "Demo"-Version des Dossiers werden nur die ersten beiden Artikel/Erwägungsgründe angezeigt. Sämtliche Treffer sehen Sie als Käufer unseres PrivazyPlan®.

Derzeit stehen Dossiers für die folgenden Begriffe zur Verfügung:

AkteAnonymisierungAufgabe öffentlichen InteressesAuftragsverarbeitungAuftragsverarbeitung (Auftraggeber)Auftragsverarbeitung (Auftragnehmer)Automatisierte Entscheidung im EinzelfallBerechtigte Interessen der betroffenen PersonBerechtigte Interessen des VerantwortlichenBerichtigungBerufsgeheimnisBeschwerdeBesondere Kategorien (sensibler) DatenCompliancedata protection by designDatenminimierungDatenschutzbeauftragteDatenschutz-FolgenabschätzungDatenübertragbarkeitEinschränkung der VerarbeitungEinwilligungErlaubnisGarantie zum Schutz der DatenGeldbußeGemeinsame VerantwortlichkeitGrenzüberschreitende VerarbeitungIdentifizierungInteressenabwägungKopie (für die betroffene Person)LöschungMeldung an AufsichtsbehördeNachweisNiederlassungOffenlegungÖffnungsklauselPflichtPriviligierte ZweckeProfilingPseudonymisierungRisiko für Rechte und FreiheitenSchadenersatzStrategietechnische und organisatorische MaßnahmenTransparenzÜbermittlungÜbermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationenumfangreiche VerarbeitungUnternehmensgruppe (Konzernprivileg)UntersagungVerletzung des SchutzesVeröffentlichung personenbezogener DatenVerschlüsselungVertreterVerzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenVideoüberwachungWerbungWiderrufWiderspruchZweckänderungZweckbindung

Das Dossier für "Geldbuße" umfasst 8 Treffer:

Artikel 58 (2) i - Befugnisse

[Für Aufsichtsbehörden](2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

Artikel 70 (1) k - Aufgaben des Ausschusses

[Für Aufsichtsbehörden](1) Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus oder gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
k) Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absätze 1, 2 und 3 und die Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 83;


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der Trefferstellen ganz subjektiv nach unserem fachlichen Ermessen erfolgte. Wir haben uns speziell auf jene Bestimmungen konzentriert, die die nicht-öffentlichen Stellen betreffen. Für Korrekturen und Anregungen sind wir dankbar.
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