Artikel 84
EU DS-GVO
"Sanktionen"


=> Erwägungsgrund: 149, 152
=> BDSG: § 42
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
=> Dossier: Geldbuße, Öffnungsklausel
=> BDSG: § 42 Strafvorschriften, § 43 Bußgeldvorschriften

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(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.