DIE KAPITEL 6 und 7 GELTEN FÜR AUFSICHTSBEHÖRDEN (Artikel 51-76)


Artikel 76
EU DS-GVO
"Vertraulichkeit"

(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

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(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) geregelt.