DIE KAPITEL 6 und 7 GELTEN FÜR AUFSICHTSBEHÖRDEN (Artikel 51-76)


Artikel 72
EU DS-GVO
"Verfahrensweise"

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

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(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.