DIE KAPITEL 6 und 7 GELTEN FÜR AUFSICHTSBEHÖRDEN (Artikel 51-76)


Artikel 63
EU DS-GVO
"Kohärenzverfahren"


=> Erwägungsgrund: 135
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

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