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Artikel 39 EU DS-GVO "Aufgaben des Datenschutzbeauftragten"
=> Erwägungsgrund: 97 => Bußgeldbestimmung: Art. 83 (4) lit a => Dossier: Datenschutzbeauftragte |
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(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
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| a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
=> Artikel: 35 Abs. 2 (Eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert immer den Rat des Datenschutzbeauftragten) => Dossier: Pflicht |
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| b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen [engl. "audits"];
=> Artikel: 5 Abs. 2 (Verantwortliche muss Datenschutz-Management-System anwenden) => Dossier: Pflicht, Strategie |
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| e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
=> Dossier: Datenschutz-Folgenabschätzung, Pflicht |
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(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
=> Dossier: Risiko für Rechte und Freiheiten |