Artikel 16
EU DS-GVO
"Recht auf Berichtigung"


=> Artikel: 5 Abs. 1d (Richtigkeit von Daten), 12 Abs. 3 (Reaktion unverzüglich, bzw. innerhalb eines Monats), 19 (Mitteilung an Offenlegungs-Empfänger)
=> Erwägungsgrund: 65
=> Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit b
=> Dossier: Berichtigung, Pflicht
=> BDSG: § 27 Abs. 2 (Forschung und Statistik dürfen nicht verhindert werden), § 28 Abs. 2 (Öffentliche Archivzwecke dürfen nicht verhindert werden)
=> TOM-Guide® Kapitel: 17.1.6
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

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