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Artikel 14 EU DS-GVO "Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden"
=> Artikel: 30 ("Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten") der einen Teil der hier genannten Informationen fordert; allerdings gehen die hiesigen Absätze 1-3 weit (!) darüber hinaus, wobei gemäß Erwägungsgrund 60 auch noch zusätzliche Informationen notwendig sein können. => Bußgeldbestimmung: Art. 83 (5) lit b => Dossier: Pflicht, Transparenz => BDSG: § 4 Abs. 4, § 29, § 33 => TOM-Guide® Kapitel: 17.1.3 |
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(1) Wurden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
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| a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
=> Dossier: Vertreter |
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| c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
=> Dossier: Zweckbindung |
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| d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
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| e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
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| f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
=> Dossier: Übermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationen, Garantie zum Schutz der Daten |
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(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
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| a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
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| e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
=> Dossier: Beschwerde |
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| g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
=> Dossier: Automatisierte Entscheidung im Einzelfall, Profiling |
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(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
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| a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
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| b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
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| c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
=> Dossier: Offenlegung |
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(4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
=> Artikel: 6 Abs. 4 (eine Prüfung von Zweckänderungen ist vorab notwendig), 13 Abs. 3 => Erwägungsgrund: 61, 62 => Dossier: Zweckänderung |
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(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
=> BDSG: § 29 Abs. 1 (durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen), § 33 Abs. 1 Nr. 2 (in Bezug auf die Absätze 1,2,4 und im Falle einer nicht-öffentlichen Stelle a) zivilrechtliche Ansprüche gefährdet wären oder b) das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden würde) |
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| a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
=> Erwägungsgrund: 62 (z.B. wenn die Verarbeitung explizit durch Rechtsvorschriften geregelt ist) |
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| b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
=> Dossier: Berechtigte Interessen der betroffenen Person, Garantie zum Schutz der Daten, Priviligierte Zwecke |
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| d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.
=> Dossier: Berufsgeheimnis, Öffnungsklausel |
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