DIE KAPITEL 6 und 7 GELTEN FÜR AUFSICHTSBEHÖRDEN (Artikel 51-76)


Artikel 69
EU DS-GVO
"Unabhängigkeit"


=> Erwägungsgrund: 139
(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

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(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.