|
Artikel 74 EU DS-GVO "Aufgaben des Vorsitzes"
|
|
(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
|
|
| a) Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
|
|
|
| b) Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
|
|
|
| c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
|
|
|
NEU: Der Praxisleitfaden PrivazyPlan® erklärt Ihnen alle Datenschutz-Pflichten und hilft Ihnen diese einzuhalten. Klicken Sie hier! |
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
|