DIE KAPITEL 6 und 7 GELTEN FÜR AUFSICHTSBEHÖRDEN (Artikel 51-76)


Artikel 73
EU DS-GVO
"Vorsitz"

(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

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(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.